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Kapitel 6 · Schuldnerverzeichnis  ›  Abschnitt 5 · Arrest und einstweilige Verfügung › § 923

Abwendungsbefugnis

In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.

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