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Kapitel 4 · Schadensersatz; Verordnungsermächtigung  ›  Abschnitt 6 · Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens › § 1055

Wirkungen des Schiedsspruchs

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

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