Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
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Kapitel 4 · Schadensersatz; Verordnungsermächtigung › Abschnitt 6 · Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens › § 1055
Wirkungen des Schiedsspruchs
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