Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt.
Home› Civil Procedure & Administrative Law› ZPO
Kapitel 1 · Mündliche Verhandlung › § 150
Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
←→ also move between §§