Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.
Home› Civil Procedure & Administrative Law› ZPO
Kapitel 3 · Beteiligung Dritter am Rechtsstreit › § 69
Streitgenössische Nebenintervention
←→ also move between §§