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Kapitel 12 · Selbständiges Beweisverfahren  ›  Abschnitt 2 · Verfahren vor den Amtsgerichten › § 495a

Verfahren nach billigem Ermessen

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 1 000 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

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