Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.
Home› Civil Procedure & Administrative Law› ZPO
Kapitel 1 · Verfahren bis zum Urteil › § 292
Gesetzliche Vermutungen
←→ also move between §§