(1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei.
(2) Auf die Verwertung der Sache sind die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden.
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Kapitel 2 · Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › § 847
Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache
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