[eu]cite

Home› Civil Procedure & Administrative Law› ZPO

Kapitel 5 · Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme › § 368

Neuer Beweistermin

Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zu ihrer Fortsetzung erforderlich, so ist dieser Termin, auch wenn der Beweisführer oder beide Parteien in dem früheren Termin nicht erschienen waren, von Amts wegen zu bestimmen.

←→ also move between §§