[eu]cite

Home› Civil Procedure & Administrative Law› ZPO

Kapitel 2 · Rechtsbeschwerde › § 582

Hilfsnatur der Restitutionsklage

Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.

←→ also move between §§