Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
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Kapitel 6 · Schuldnerverzeichnis › Abschnitt 5 · Arrest und einstweilige Verfügung › § 928
Vollziehung des Arrestes
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