[eu]cite

Home› Civil Procedure & Administrative Law› ZPO

Kapitel 1 · Erkenntnisverfahren › § 1103

Säumnis

Äußert sich eine Partei binnen der für sie geltenden Frist nicht oder erscheint sie nicht zur mündlichen Verhandlung, kann das Gericht eine Entscheidung nach Lage der Akten erlassen. § 251a ist nicht anzuwenden.

←→ also move between §§