In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.
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Kapitel 6 · Schuldnerverzeichnis › Abschnitt 5 · Arrest und einstweilige Verfügung › § 944
Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit
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