(1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
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Kapitel 5 · Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens › § 248
Verfahren bei Aussetzung
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