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Kapitel 2 · Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › § 842

Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung

Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden.

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