Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
Home› Civil Procedure & Administrative Law› ZPO
Kapitel 2 · Gerichtsstand › § 35
Wahl unter mehreren Gerichtsständen
←→ also move between §§
Home› Civil Procedure & Administrative Law› ZPO
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.