Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet sich, wenn sie durch Haft erfolgt, nach den Vorschriften der §§ 802g, 802h und 802j Abs. 1 und 2 und, wenn sie durch sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit erfolgt, nach den vom Arrestgericht zu treffenden besonderen Anordnungen, für welche die Beschränkungen der Haft maßgebend sind. In den Haftbefehl ist der nach § 923 festgestellte Geldbetrag aufzunehmen.
Home› Civil Procedure & Administrative Law› ZPO
Kapitel 6 · Schuldnerverzeichnis › Abschnitt 5 · Arrest und einstweilige Verfügung › § 933
Vollziehung des persönlichen Arrestes
←→ also move between §§