(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.
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Kapitel 12 · Selbständiges Beweisverfahren › Abschnitt 2 · Revision › § 562
Aufhebung des angefochtenen Urteils
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