[eu]cite

Home› Civil Procedure & Administrative Law› ZPO

Kapitel 10 · Beweis durch Parteivernehmung › § 449

Vernehmung von Streitgenossen

Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind.

←→ also move between §§