Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.
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Kapitel 12 · Selbständiges Beweisverfahren › Abschnitt 2 · Verfahren vor den Amtsgerichten › § 510a
Inhalt des Protokolls
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