[eu]cite

Home› Civil Procedure & Administrative Law› ZPO

Kapitel 4 · Verteilungsverfahren › § 872

Voraussetzungen

Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht hinreicht.

←→ also move between §§