(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 3 Satz 2 geschehen ist.
(2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.
Home› Civil Procedure & Administrative Law› ZPO
Kapitel 12 · Selbständiges Beweisverfahren › Abschnitt 2 · Revision › § 550
Zustellung der Revisionsschrift
←→ also move between §§