Lautet ein Wertpapier auf Namen, so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Umschreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.
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Kapitel 2 · Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › § 822
Umschreibung von Namenspapieren
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