[eu]cite

Home› Civil Procedure & Administrative Law› ZPO

Kapitel 1 · Verfahren bis zum Urteil › § 263

Klageänderung

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

←→ also move between §§