Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.
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Kapitel 2 · Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › § 859
Pfändung von Gesamthandsanteilen
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