(1) Widerklagen sind nicht statthaft.
(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.
(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.
Home› Civil Procedure & Administrative Law› ZPO
Kapitel 2 · Rechtsbeschwerde › § 595
Keine Widerklage; Beweismittel
←→ also move between §§