Leben die Ehegatten gemäß Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft, sind für die Zwangsvollstreckung in Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens die §§ 740 bis 744, 774 und 860 entsprechend anzuwenden.
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Kapitel 2 · Rechtsbeschwerde › Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften › § 744a
Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft
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