[eu]cite

Home› Civil Procedure & Administrative Law› ZPO

Kapitel 12 · Selbständiges Beweisverfahren  ›  Abschnitt 2 · Revision › § 564

Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

←→ also move between §§