Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.
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Kapitel 12 · Selbständiges Beweisverfahren › Abschnitt 2 · Revision › § 564
Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln
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