Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt.
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Kapitel 2 · Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › § 831
Pfändung indossabler Papiere
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