Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluss bedarf es nicht.
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Kapitel 2 · Rechtsbeschwerde › Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften › § 795a
Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss
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