(1) Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen.
(2) Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.
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Kapitel 10 · Beweis durch Parteivernehmung › § 453
Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
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