[eu]cite

Home› Civil Procedure & Administrative Law› ZPO

Kapitel 4 · Prozessbevollmächtigte und Beistände › § 80

Prozessvollmacht

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

←→ also move between §§