Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.
Home› Civil Procedure & Administrative Law› ZPO
Kapitel 8 · Beweis durch Sachverständige › § 414
Sachverständige Zeugen
←→ also move between §§