Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.
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Kapitel 1 · Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit › § 55
Prozessfähigkeit von Ausländern
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