[eu]cite

Home› Civil Procedure & Administrative Law› ZPO

Kapitel 1 · Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit › § 55

Prozessfähigkeit von Ausländern

Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.

←→ also move between §§