Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Home› Civil Procedure & Administrative Law› ZPO
Kapitel 1 · Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften › § 3
Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
←→ also move between §§