[eu]cite

Home› Civil Procedure & Administrative Law› ZPO

Kapitel 2 · Verfahren bei Zustellungen › § 188

Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung

Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.

←→ also move between §§