[eu]cite

Home› Civil Procedure & Administrative Law› ZPO

Kapitel 2 · Rechtsbeschwerde  ›  Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften › § 774

Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners

Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte oder Lebenspartner nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist.

←→ also move between §§