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Kapitel 5 · Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme › § 359

Inhalt des Beweisbeschlusses

Der Beweisbeschluss enthält: 1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist; 2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei; 3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.

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