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Kapitel 2 · Rechtsbeschwerde  ›  Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften › § 789

Einschreiten von Behörden

Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten zu ersuchen.

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