Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten zu ersuchen.
Home› Civil Procedure & Administrative Law› ZPO
Kapitel 2 · Rechtsbeschwerde › Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften › § 789
Einschreiten von Behörden
←→ also move between §§