Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.
Home› Civil Procedure & Administrative Law› ZPO
Kapitel 2 · Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › § 843
Verzicht des Pfandgläubigers
←→ also move between §§