Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vollstreckbar ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
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Kapitel 2 · Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland › § 1112
Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
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