Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
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Kapitel 12 · Selbständiges Beweisverfahren › Abschnitt 1 · Berufung › § 525
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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