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Kapitel 12 · Selbständiges Beweisverfahren  ›  Abschnitt 1 · Berufung › § 517

Berufungsfrist

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

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