[eu]cite

Home› Civil Procedure & Administrative Law› ZPO

Kapitel 2 · Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › § 806

Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung

Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.

←→ also move between §§