Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
Home› Civil Procedure & Administrative Law› ZPO
Kapitel 2 · Urteil › § 314
Beweiskraft des Tatbestandes
←→ also move between §§