Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden.
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Kapitel 2 · Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › § 809
Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
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