Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozessgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus, dass sie nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kein Einwand entnommen werden.
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Kapitel 5 · Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme › § 369
Ausländische Beweisaufnahme
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