[eu]cite

Home› Civil Procedure & Administrative Law› ZPO

Kapitel 2 · Rechtsbeschwerde  ›  Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften › § 793

Sofortige Beschwerde

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

←→ also move between §§