Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
Home› Civil Procedure & Administrative Law› ZPO
Kapitel 2 · Rechtsbeschwerde › Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften › § 793
Sofortige Beschwerde
←→ also move between §§