Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.
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Kapitel 2 · Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › § 841
Pflicht zur Streitverkündung
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