Durch die Geltendmachung der dem Rechtsträger nach § 133 Absatz 3 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes zustehenden Einrede wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Rechtsträgers nicht ausgeschlossen.
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Kapitel 2 · Urteil › § 305b
Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung
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