Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden.
Home› Commercial & Company Law› UmwG
Kapitel 2 · Besondere Vorschriften › Abschnitt 5.1.2 · Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften — Unterabschnitt 1: Verschmelzung durch Aufnahme — Unterabschnitt 2: Verschmelzung durch Neugründung › § 96
Anzuwendende Vorschriften
←→ also move between §§